Swiss GAAP FER 27 Derivative Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente, welche die Definition von Aktivum oder Verbindlichkeit erfüllen, müssen in der Bilanz erfasst werden. Derivate Finanzinstrumente zu Handelszwecken sind zu aktuellen Werten zu bewerten; Wertänderungen werden im Periodenergebnis erfasst. Derivate zu Absicherungszwecken und Derivate, die weder zu Handels- oder Absicherungszwecken gehalten werden, können zu aktuellen Werten oder gemäss Niederstwertprinzip bewertet werden; daraus resultierende Wertänderungen sind im Periodenergebnis zu erfassen.
Der Betrag offener Derivate ist im Anhang offen zu legen. Der Ausweis ist zu gliedern in Zinssätze, Devisen, Eigenkapitalinstrument/entsprechende Indizes und übrige Basiswerte. Der Zweck des Haltens von Derivativen Finanzinstrumenten ist offen zu legen.
Herausgegeben: Januar 2007
In Kraft gesetzt: 1. Januar 2007
Überarbeitet: 20. Mai 2009
In Kraft gesetzt: 1. Januar 2009
Überarbeitet: 2009
In Kraft gesetzt: 1. Januar 2010