Geltungsbereich und Rechtsnatur der Fachempfehlungen
Die Anwendung der Fachempfehlungen durch nicht-kotierte Organisationen erfolgt freiwillig. Swiss GAAP FER 1 «Grundlagen» hält ausdrücklich fest, dass jeweils alle Fachempfehlungen anzuwenden sind. Das bedeutet, dass alle Kern-FER (bei Erfüllen der dafür genannten Kriterien) bzw. sämtliche Swiss GAAP FER durch die bilanzierenden Organisationen einzuhalten sind. Die Swiss GAAP FER beruhen auf einem Gesamtkonzept, so dass einzelne Elemente nicht ohne negative Auswirkungen weggelassen werden können.
Die Organisationen werden eingeladen, die Konformität der Jahresrechnung mit den Vorschriften der Swiss GAAP FER im (gesetzlich vorgeschriebenen) Anhang zum Ausdruck zu bringen.
Seit 1. Januar 2005 gelten die Swiss GAAP FER als Mindeststandard für die Jahres- und Zwischenberichterstattung von an der SIX Swiss Exchange kotierten Aktien im Domestic Standard und Standard für Immobiliengesellschaften sowie für Emittenten, welche ausschliesslich Forderungsrechte (z.B. Anleihen) kotiert haben. Im Kotierungsreglement und den entsprechenden Richtlinien der SIX Swiss Exchange sind die Swiss GAAP FER entsprechend verankert.
Hintergrund der FER ist die Förderung eines Verhaltenskodexes der Organisationen in ihrer Rechnungslegung ohne Drohung mit rechtlichen Sanktionen. Für solche Empfehlungen ist der Begriff des «soft law» geprägt worden. Bei entsprechender Durchsetzung in der Praxis können die Empfehlungen zu einem allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsatz werden. Die Fachempfehlungen sind «Normen des Privatrechts» und «geeignet ... sich an die raschen Veränderungen der wirtschaftlichen und finanziellen Gegebenheiten anzupassen» (Prof. Dr. A. Hirsch, im Jahresbericht 1996 der FER). In diesem Sinne erfüllen die Swiss GAAP FER im sehr dynamischen Bereich der Rechnungslegung die gestellte Aufgabe besser als starre und einem komplexen Rechtsetzungsverfahren unterworfene Paragraphen.
Die Fachempfehlungen sollten in Zukunft vermehrt auch von Banken als Massstab für die finanzielle Berichterstattung im Rahmen von Kreditvereinbarungen vorgegeben werden. Damit würden die Fachempfehlungen für die Rechnungslegung von kotierten Unternehmen (über die Vorschriften des Kotierungsreglements) ebenso gelten wie für kleinere und mittlere Organisationen im Verkehr mit ihren Kapitalgebern. Die Fachkommission hofft, damit die Swiss GAAP FER über das Stadium von «soft law» hin zu allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen im Sinne von Swiss GAAP, Grundsätze anerkannter Accounting Prinzipien, zu führen.